Lexikon Finanzen

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Wertpapier - Lexikon Finanzen

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise das Miteigentum an einem Unternehmen, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig.

Definition

Die genaue juristische Definition lautet also: Urkunde, die ein privates Recht (auf etwas) derart verbrieft, dass die Innehabung (in Deutschland: = Besitz) der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts erforderlich ist. Diese Definition bedeutet vor allem, dass kein Wertpapier bei bloßen Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie zum Beispiel Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), beispielsweise Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein, vorliegt. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind. Die obige Innehabung kann vereinfachend mit Vorlage gleichgesetzt werden, es ist aber zu beachten, dass dies manchmal nicht richtig ist - so genügt beispielsweise bei Aktien zur Ausübung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung die Vorlage der sgn. Hinterlegungsbescheinigung (der Bank, dass die Aktien bei ihr im Depot verwahrt werden), d.h. die eigentliche Aktie muss nicht vorgelegt werden, man muss sie aber besitzen.

Im engeren Sinne bezeichnet man oft Effekten als Wertpapiere, also etwa Aktien, Anteilscheine, Optionsscheine oder Schuldverschreibungen (Pfandbrief, Inhaberschuldverschreibung, Kassenobligation, Wandelanleihen, Zertifikate u. a.). Wertpapiere sind aber auch zum Beispiel Banknoten, Schecks, Wechsel oder Konnossemente.

siehe auch: Verzinsliche Wertpapiere)

Preis

Der Kurs, zu dem neu ausgegebene Wertpapiere dem Publikum angeboten werden, wird als Emissionskurs bezeichnet.

Bestandteile

Ein Wertpapier besteht i.d.R. effektiv aus

  • dem Mantel: Das ist die Urkunde selbst.
  • dem Bogen: Das ist ein in mehrere gleichartige und nummerierte Abschnitte aufgeteiltes Papier. Die einzelnen Abschnitte werden Kupon genannt. Gegen die Abgabe eines Kupons bei einer Zahlstelle können Rechte aus der Urkunde geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen bzw. Zinszahlungen aber auch Wandlungen, Bezug neuer Aktien o. ä..
  • dem Erneuerungsschein: Gegen Abgabe des Erneuerungsscheines bei einer Zahlstelle erhält der Inhaber einen neuen Bogen (wenn beispielsweise die Koupons des alten Bogens verbraucht sind). Häufig ist der Erneuerungsschein aber als besonderer Abschnitt im Bogen enthalten.

Kennzeichnung

Im deutschen Börsenhandel wurden Wertpapiere im engeren Sinn bisher über eine sechsstellige Kennnummer, die Wertpapierkennnummer oder WKN klassifiziert; diese wurde am 22. April 2003 durch die ISIN (International Securities Identification Number) ersetzt. Die ISIN ist eine zwölfstellige Zahlen-Buchstaben-Kombination, die nach folgendem Muster zusammengesetzt ist:

Ländercode Nationale Kennnummer Prüfziffer DE 000575200 0

In den nationalen Kennnummern ist, sofern schon existent, die bisherige WKN (im Beispiel: Bayer AG, WKN 575200) rechtsbündig eingearbeitet, die vorderen Stellen werden mit Nullen aufgefüllt.

Siehe auch Handelssystem

Arten von Wertpapieren nach Bezeichnung des Berechtigten

Klassifikation nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten (= wer Anspruch auf Leistung hat) :

  • A) INHABERPAPIERE (engl.: bearer paper): Das sind WP, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch bloße (Vereinbarung und) Übergabe des WP. Beispiele sind die (sonst) Orderpapiere mit Blankoindossament (siehe C ).

  • B) REKTAPAPIERE (=NAMENSPAPIERE) (engl etwa: nonnegotiable/registered instrument): Das sind WP, bei denen Berechtigter (nur) der darauf Genannte ist. Die Übertragung erfolgt durch (Vereinbarung und) Zession (=Forderungsabtretung). Beispiele sind:
  • a) die (sonst) geborenen Orderpapiere mit negativer Orderklausel (=Rektaklausel = „nicht an Order“ oder “nicht übertragbar“) (siehe C)
  • b) die (sonst) gekorenen Orderpapiere ohne Orderklausel (siehe C)

  • C) ORDERPAPIERE (engl: order paper) ( in Österr. unter §363ff HGB) Das sind WP, die durch Indossament übertragen werden können (= indossable/indossierbare WP). Berechtigter ist der darauf Genannte oder der, den dieser als neuen Berechtigten (=Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Indossament und (Vereinbarung und) Übergabe. Man unterscheidet folgende Orderpapiere:
  • a) geborene (=gesetzliche) Orderpapiere: Das sind WP, die auch ohne Orderklausel Orderpapiere sind. Geborene OP sind nur der Wechsel, Scheck und die Namensaktie.
  • b) gekorene Orderpapiere: Das sind WP, die nur dann Orderpapiere sind, wenn sie eine Orderklausel enthalten (sonst sind sie Rektapapiere). Gekorene OP sind nur die (Transport)Versicherungspolize, das Konnossement, der Ladeschein, der (Order)lagerschein, die kaufmännische Anweisung sowie der kaufmännische Verpflichtungsschein.
  • c) Alle anderen mit Orderklausel versehenen Papiere sind keine echten OP. Durch Indossament wird bei ihnen nur die Abtretung beurkundet (mit den gleichen Rechtswirkungen wie bei Namenspapieren).

Orderklausel und Indossament

In der Praxis sieht das Ganze folgendermaßen aus. Auf der Vorderseite eines (gekorenen) OP steht etwa: „Berechtigter = Peter an Order (engl: to order)“ bzw. „Berechtigter = Peter oder an dessen Order“ Die Worte, die auf „Peter“ folgen, bezeichnet man als ORDERKLAUSEL und sie bedeuten „oder jemand, den Peter ggf. durch Indossament befiehlt“. Der Berechtigte Peter schreibt dann ggf. auf die Rückseite des WP etwa: :a) „Für mich an XY“. (ein INDOSSAMENT ) :b) „Für mich an die Order von XY“.(ein INDOSSAMENT mit einer ZWEITEN ORDERKLAUSEL)

siehe auch: Aussetzung des Handels, Scripophilie


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