Lexikon Finanzen

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Aktiengesellschaft - Lexikon Finanzen

Eine Aktiengesellschaft, Abk. AG, ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KGaA gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.

Deutschland

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden.

= Grundkapital

=

Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Das Gesellschaftsvermögen einer AG heißt Grundkapital, im Gegensatz dazu wird es bei einer GmbH als Stammkapital bezeichnet. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Der geringste rechnerische Anteil am Grundkapital, zu dem Stückaktien ausgegeben werden können, ist ein Euro.

= Gründungsbericht und Gründungsprüfung

= Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten , z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie-und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.

= Anmeldung zum Handelsregister

=

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen.

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen.

Der Vorstand wird durch schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel durch Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) und ihm obliegt die Geschäftsführung (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er ruft die Hauptversammlung ein.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn auch ab. Er überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Sonstiges

Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.

In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland-AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.

Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompagnie" in Amsterdam.

"kleine Aktiengesellschaft"

Die kleine Aktiengesellschaft an sich gibt es nicht. Obwohl der Gesetzgeber im Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft eine Reihe von Vereinfachungen im Aktiengesetz eingeführt hat, gibt es keine Gruppe von Regelungen, die speziell auf eine "kleine Aktiengesellschaft" anwendbar wäre. Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.

Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens 100.000 CHF, wobei mindestens 20% oder 50.000 CHF in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Der fehlende Teil des Aktienkapitals kann als 'nicht voll einbezahlte Namenaktien' liberiert werden.

Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0.01 Franken betragen und muss von mindestens drei Aktionären aufgebracht werden.

Der Namen der Firma muss schweizweit einmalig sein und kann von der Rechtsform 'AG' begleitet werden. Besteht der Firmennamen aus einem Personennamen (z.B. Hans Huber AG) ist die Rechstform zwingend anzuhängen, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem Einzelunternehmen besteht.

Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit dessen Haftungsbedingungen.

Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

= Generalversammlung

=

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:
  • die Statuten ändern
  • Verwaltungsrat und Revisionsstelle wählen
  • Jahresbericht und Konzernrechnung abnehmen mit Entlastung des VR
  • über die Verwendung des Jahresgewinnes und Festsetzung der Dividende bestimmen
  • weitere Beschlüsse, die durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten sind fällen

Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706.

= Verwaltungsrat

=

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mehrheit des VR muss zudem Schweizer Bürger und in der Schweiz wohnhaft sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726.

= Revisionsstelle

= Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird.

Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsenkotierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgschrieben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731.

Sonstiges

In der Praxis findet sich in der Schweiz eine grosse Anzahl von sog. 'Ein-Mann-AG', bei denen nur eine einzelne Person Aktionär ist. Dieser Zustand wird geduldet, solange niemand dagegen Klage erhebt (siehe OR 625 II).

Zur Zeit (2004) ist eine Reform der Unternehmensformen im Gange, die diverse Änderungen an der AG und der GmbH anstrebt.

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Österreich

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Europäische Aktiengesellschaft / societas europaea

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. socitas europaea, "SE").

Grundlage sind die SE-Verordnung und eine SE-Richtlinie, die allerding noch in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Das sog. Einführungsgesetz zur SE (SEEG) wird derzeit diskutiert.

Weblinks


Siehe auch

  • AktG (Aktiengesetz)
  • andere Gesellschaftsformen:
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • Bergrechtliche Gewerkschaft


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